Newsbeitrag veröffentlicht am 06.11.2014

Abmahnungen für Amazon-Händler wegen Weiterempfehlungsfunktion


Derzeit müssen Händler bei Amazon mit Abmahnungen rechnen. Grund hierfür ist die Weiterempfehlungsfunktion per eMail.
Diese Weiterempfehlungsfunktion per eMail ist auch bei anderen Webseiten, wie z. B. eBay zu finden.

Im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. September 2013 (I ZR 208/12) wurde entschieden, dass die Schaffung der Möglichkeit von Empfehlungs-eMails unzulässig ist.
Unter Punkt 16ff des Urteils stellt der BGH fest, dass es sich bei der Weiterempfehlungsfunktion um Werbung handelt, obwohl die Mails nicht vom Händler selbst geschickt werden, da sie der Absatzförderung dienen.
Das Urteil beruft sich auf die BGH-Entscheidung "GRUR 2009, 980 Rn 14 - E-Mail-Werbung II", wonach eMail Werbung, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, rechtswidrig ist.
Es sei offensichtlich, dass "die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben."

Eigentlich wäre der Fall damit klar: Weiterempfehlungsfunktionen per eMail sind unzulässig, somit sollte man sie von der eigenen Website entfernen.
Was ist nun, wenn man auf die Entfernung keinen Einfluss hat?
Namhafte Plattformen wie Amazon und eBay haben trotz dem BGH-Urteil die Funktion teilweise noch im Einsatz. Haften nun Händler, die Amazon und eBay als Plattform nutzen, für diese Funktion?

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14 entschieden, dass ein Amazon-Marketplace-Händler nicht für den Verstoß einer Weiterempfehlungsfunktion von Amazon haftet.
Der Amazon-Händler hätte keinen Einfluss auf die Empfehlungsfunktion und auf deren Verwendung.
Ganz anders hatte zuvor das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 6 U 115/14) entschieden. Hier haftete der Amazon-Händler selbst, allerdings ging es dabei um eine beanstandete UVP (unverbindliche Preisempfehlung).


Quellen:
BGH-Urteil vom 12. September 2013, I ZR 208/12
LG Arnsberg Urteil vom 30.10.2014: Zitate von online-und-recht.de
OLG-Köln Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14

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