Newsbeitrag veröffentlicht am 15.04.2015




Urteil: "Bestellung abschicken" - Button nicht zulässig



Button-Lösung


Bestellbutton darf nicht mit "Bestellung abschicken" beschriftet werden

Lt. jurablogs.com liegt ein aktuelles Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015 zum Bestell-Button vor (Az 37 O 78/15). Dabei wurde entschieden, dass es nicht ausreicht, einen Bestell-Button mit dem Text "Bestellung abschicken" zu beschriften. Dies gelte auch für ausländische Shops die sich an deutsche Nutzer richten.

Lt. damm-legal.de handelt es sich bei dem Urteil um ein Anerkenntnisurteil eines Urteiles des OLG Hamm vom 19.11.2013 (Az 4 U 65/13). In diesem Urteil wurde in der Begründung Teil 2c) auch festgestellt, dass die Schaltfläche der Bestellung mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss und die Beschriftung "Bestellung abschicken" nicht ausreicht.

Gesetzesgrundlage

Die Grundlage für die Beschriftung des Bestell-Buttons ist die sogenannte "Button-Lösung", welche ehemals 2012 im BGB § 312g verankert wurde und seit 13. Juni 2014 im BGB § 312j zu finden ist. Dort ist unter Absatz 3 unter anderem festgelegt, dass die Schaltfläche mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss, damit der Verbraucher damit ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Zu beachten

Aktuell findet man immer noch zahlreiche Shops, selbst unter den großen Konzernen, welche diese Regelung noch nicht berücksichtigen. Die Urteilsbestätigung zeigt aber, dass Onlineshop-Betreiber diese nicht als Vorbild nehmen sollten, da hier jederzeit mit weiteren Abmahnungen zu rechnen ist.

Haben Sie auch schon Erfahrungen mit der Button-Lösung gemacht? Schreiben Sie Ihren Kommentar (hier klicken für Sprung nach unten).

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