Newsbeitrag veröffentlicht am 31.03.2015
Rechtsanwalt Christian Solmeck (hier verlinkt)
berichtet am 23.03.2015 von einer Abmahnung mit dem Betreff einer Urheberrechtsverletzung.
Lt.
Rechtsanwaltskanzlei Schwenke vom 23.03.2015
hatte die Inhaberin einer Fahrschule einen Artikel von Bild auf
Facebook geteilt, inklusive dem hinterlegten Vorschaubild.
Der Fotograf des Bildes hatte daraufhin die Inhaberin der Fahrschule
abgemahnt. Lt.
t3n.de
soll sie etwa 1.000 Euro zahlen.
Kurzer Exkurs in das Urheberrecht:
Lt. §15 Urheberrechtsgesetz hat ein Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten und wiederzugeben.
Lt. §31 Urheberrechtsgesetz kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
Gängige Lizenzverträge:
In vielen gängigen Lizenzverträgen, die beispielsweise von Online-Magazinen verwendet werden, ist verankert, dass die Quelle
auf der Webseite hinterlegt werden muss. Zusätzlich ist oft in solchen Verträgen festgehalten, dass bei Social Media Verwendung,
also z. B. für Facebook, besondere Vertragsbestandteile gelten. Z. B. wird oft vertraglich gefordert, dass die Quelle nicht nur auf der Webseite
hinterlegt wird, sondern direkt im Bild. Dadurch wird sichergestellt, dass die Quellenangabe auch außerhalb der eigenen Webseite nachvollziehbar bleibt.
Abmahnung:
Die "Bild" hat mit dem Teilen-Button auf der Webseite das Teilen ermöglicht. Im Bild selbst war allerdings keine Quellenangabe eingetragen.
Dr. Carsten Ulbricht
sieht in diesem Fall die Möglichkeit, dass der Urheber (in diesem Fall der Fotograph) den Nutzer (in diesem
Fall die Inhaberin der Fahrschule) abmahnt.
Regressansprüche:
Regressansprüche gegenüber dem Seitenbetreiber, der das Bild zum Teilen zur Verfügung stellt, so
RA Christian Solmecke,
seien hier aber möglich. Dabei beruft er sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14
(hier das Urteil auf wbs-law.de).
In diesem Fall ging es darum, dass ein Artikel komplett in Facebook kopiert wurde, ohne die Teilen-Funktion zu nutzen. Die Einbindung der Teilen-Funktion sei
eine Zustimmung zur vollständigen Übernahme der Seite. Dem stimmte das Amtsgericht Frankfurt nicht zu. Die Teilen-Funktion berechtige lt. diesem Urteil
nicht zur Übernahme des gesamten Artikels, sondern lediglich der Überschrift, einschließlich Quelle, dem Link, sowie ein Kurztext als Ankündigungstext und
ggf. ein Miniaturbild. Die Frage nach der Nennung des Urhebers ist dabei aber nicht berührt, Klärung siehe oben.
Generell:
Wichtig ist zu erwähnen, dass es sich bei diesem aktuellen Fall lediglich um eine Abmahnung handelt, nicht aber um ein neues Urteil.
Ob es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall ist weiterhin eine gesunde Sorgfalt geboten, absolute
Klarheit gibt es hierbei nicht.
Das sollten Webseitenbetreiber/Blogger beachten:
Wir empfehlen, zu jedem Bild, zu dem Sie einen Teilen-Button einsetzen wollen, die genaue Vertragssituation bezüglich Social Media zu klären und
ggf. die Quelle direkt in das Bild einzutragen, wenn der Lizenzgeber dies fordert. Wenn Sie wollen, dass Ihre Leser sicher sind, ob sie Ihren
Artikel auch teilen dürfen, teilen Sie bei Ihrem Artikel mit, ob sie die Social Media Verwendung für das Bild geklärt haben. Handelt es sich um Ihre eigenen Bilder,
bei denen Sie der Urheber sind, können Sie ebenfalls darauf hinweisen, dass sie einer Nutzung im Social Media Bereich und dem Teilen zustimmen, um
mehr Klarheit zu schaffen und dadurch eine größere Reichweite für Ihren Artikel zu erzielen.
Das sollte man beim Teilen beachten:
Wie oben hergeleitet, haben Sie die Chance auf Regressanspruch, wenn ein Teilen-Button angeboten wird. Dennoch sind Sie immer direkt
vom Urheber zunächst abmahnfähig. Wenn Sie hier Problemen - soweit möglich - aus dem Weg gehen wollen, können Sie vor dem Teilen überprüfen, welche Lizenz
die betreffende Website an einem Bild hat. Prüfen Sie die Urheber-Quelle und geben Sie diese an, falls sie nicht schon im Bild verzeichnet ist.
Bitte bedenken Sie, dass diese Empfehlungen bei aktueller Rechtslage keine Garantie für absolute Rechtssicherheit sein können.
Wie denken Sie über die Abmahnung?
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