Newsbeitrag veröffentlicht am 20.05.2015
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24.03.2015 beschlossen
(Az 4 U 30/15),
dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss.
Das EGBGB (Artikel 246a § 1 Informationspflichten Absatz 2) schreibt vor: "Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren."
Ebenfalls in diesem Gesetzestext wird auf ein
Muster
einer Widerrufsbelehrung als Anlage zum EGBGB verwiesen. In diesem offiziellen Muster steht unter anderem folgender Hinweis:
"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein."
Damit war noch nicht eindeutig geklärt, ob die Telefonnummer nun enthalten sein muss, oder nicht.
Lt.
rdp-law.de
gab es jedoch bereits Urteile vom Landgericht Bochum,
die das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
als wettbewerbswidrig einstuften.
Das OLG Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt. Im Tenor des Urteils wird zur Formulierung "soweit verfügbar" aus obigem Muster
argumentiert: "Wie sich aus dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten ergibt [...], verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer."
Interessant für Webseitenbetreiber kann das oben schon genannte
Muster
einer Widerrufsbelehrung sein, welches offiziell als Anlage zum EGBGB veröffentlicht wurde.
(Um eine rechtssichere und individuelle Einbindung in Ihre Webseite zu erreichen, konsultieren Sie hierzu einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.)
Schreiben Sie Ihren Kommentar (hier klicken für Sprung nach unten).